Satzung des SSV Steinach-Reichenbach
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein hat den Namen Sport- und Spielverein e.V. Steinach-Reichenbach.
Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Berglen.
- Der Verein wurde am 06.Juli 1957 im Gasthaus „Zum Lamm" in Steinach gegründet.
- Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Waiblingen eingetragen.
- Die Vereinsfarben sind gelb-blau.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und
seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und
Ordnungen des WLSB und dessen Mitgliedsverbänden, deren Sportarten im Verein
betrieben werden.
§ 2
Zweck, Aufgaben und Grundsätze
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Daneben werden auch kulturelle
Zwecke mitverfolgt.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
die Hebung und Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit,
der Lebenskraft und Lebensfreude der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend,
Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Wettkämpfen, Turnieren und Kursen,
die Schulung der Mitarbeiter des Vereins,
kulturelle Veranstaltungen (Lesungen, Theater, Konzerte und Ausstellungen,
Wanderungen, Reisen, Besichtigungen usw.),
die Teilnahme an nationalen und internationalen Jugendbegegnungen
Parteipolitische, konfessionelle und rassistische Bestrebungen werden nicht
geduldet.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig,
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
Ordentlichen Mitgliedern ( natürliche Personen )
Außerordentlichen Mitgliedern (juristischen Personen und nichtrechtsfähige
Vereine)
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist.
2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
3. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand.
4. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitgliedes wird durch
besondere Vereinbarung
zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem
Verein festgelegt.
5. Personen, die sich um die Förderung des Vereins und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4a
Kinder- und Jugendmitgliedschaft
1. Kinder bis zum 7.Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig i. S. d. Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben, diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
2. Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und bis zum vollendeten 17. Lebensjahr können die Mitgliedschaft im Verein nur erwerben, wenn die gesetzlichen Vertreter in den Aufnahmeantrag schriftlich eingewilligt haben.
3. Kinder und Jugendliche vom 7. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr üben ihr Mitgliederrecht im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
4. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterschrift der Aufnahmeerklärung für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.
5. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und beitragsmäßig veranlagt.
§ 4b
Kurzeitmitgliedschaft
1. Mitglieder können für einen bestimmten Zeitraum eine von vornherein zeitlich befristete Mitgliedschaft im Verein erwerben. Der Zeitraum ist monatlich gestaffelt und ergibt sich aus den fachlichen Angeboten der jeweiligen Abteilungen.
2. Die Höhe des Beitrags für Kurzzeitmitgliedschaft ergibt sich aus der Beitragsordnung, die vom Ausschuss beschlossen, geändert und aufgehoben wird. Der Mitgliedsbeitrag für Kurzeitmitglieder ist nicht rückzahlbar, auch wenn die Angebote des Vereins - gleich aus welchem Grund - nicht genutzt werden können.
3. Für die Kurzzeitmitglieder
gelten im Übrigen die Regelungen dieser Satzung,
insbesondere zu den Rechten und
Pflichten des Vereins § 7
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss,
Tod.
2. Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den
Vorstand bis spätestens 01. Dezember und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den
Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.
Für den form- und den fristgerechten Zugang der Kündigungserklärung gegenüber dem Verein ist das Mitglied verantwortlich.
3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
- die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
- die Anordnung oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
- mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtung gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied die
Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das
Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben. Gegen den
Ausschluss-Beschluss kann der Betroffene binnen 4 Wochen beim Ausschuss Berufung einlegen.
4. Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.
§ 6
Beiträge und Dienstleistungen
1. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe
der Beiträge und der Aufnahmegebühren wird vom Ausschuss festgelegt. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die vom Ausschuss beschlossen wird.
2. Die Mitglieder sind bei Bedarf verpflichtet, neben den Beitragspflichten in Absatz(1) Arbeitspflichten und Dienstleistungen zur Förderung des Vereinszwecks zu erbringen. Der jährliche Zeitumfang der zu erbringenden Leistungen wird vom Vorstand des Vereins nach Abstimmung mit den Abteilungsleitern durch einfachen Beschluss zu Beginn des Jahres festgelegt.
Arbeitspflichten und Dienstleistungen sind von den Mitgliedern insbesondere
bei der Durchführung von Veranstaltungen und bei der Instandhaltung der Vereinsanlagen und Gebäude zu erbringen.
3. Mitglieder können die Erbringung von Arbeitspflichten und Dienstleistungen abwenden, in dem sie jede zu erbringende Arbeitsstunde mit einem Geldbetrag ablösen. Die Höhe dieses Geldbetrages beschließt der Ausschuss.
Die Einzelheiten der Zahlung des Ablösebetrages regelt die Beitragsordnung.
4. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.
5. Die Abteilungsversammlungen können zusätzliche Abteilungsbeiträge, Aufnahme-
gebühren, Umlagen und sonstige Dienstleistungen beschließen.
Diese müssen vom Vorstand bestätigt werden.
Diese müssen mit der Hauptkasse jährlich abgerechnet werden und sind Eigentum
des Vereins.
6 Der Vorstand wird ermächtigt, zur Durchführung von Maßnahmen der Mitgliederwerbung, im Einzelfall für neu aufzunehmende Mitglieder einen ermäßigten Sonderbeitrag festzusetzen. Dieser ist auf das erste Jahr der Mitgliedschaft befristet.
Der Vorstand wird ermächtigt, einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag hin die bestehenden und künftigen Beitragspflichten zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Das Mitglied muss die Gründe für seinen Antrag gegenüber dem Vorstand glaubhaft darlegen und im Einzelfall nachweisen.
Alle Personen, die eine Organfunktion oder ein Satzungsamt des Vereins ehrenamtlich bekleiden, können für die Dauer der Amtsperiode bzw. der Bestellung vom Vorstand beitragsfrei gestellt werden.
Für bestimmte Mitgliedergruppen und Einzelmitglieder kann der Ausschuss unter bestimmten Voraussetzungen und von Rechtfertigungsgründen gestaffelte und/oder ermäßigte Beiträge im Einzelfall oder generell in der Beitragsordnung festlegen.
§ 6a
Sonderbeiträge
1. Neben dem Jahresbeitrag kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass der Verein einen nicht vorhersehbaren größeren Finanzbedarf decken muss, der mit den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder nicht zu decken ist ( z. B. nicht vorhersehbare Verschuldung des Vereins, Finanzierung eines Projekts oder größere Ausgaben.)
In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer einmaligen Umlage von den Mitgliedern beschließen. Der Beschluss ist mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen. Die Voraussetzungen der Nichtvorhersehbarkeit sind zu begründen. Die Höhe der Umlage, die das einzelne Mitglied als Einmalzahlung zu erbringen hat, darf das 3 fache des durch das Mitglied zu leistenden Jahresbeitrags nicht übersteigen.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die
Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die
Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem
Zweck des Vereins entgegensteht.
2. Jedes über 16 Jahre alte, ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im
Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr können in der Jugendvollversammlung ihr Stimmrecht in vollem Umfang ausüben.
3. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen.
4. Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand
gefassten Beschlüsse, bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives
Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht, wie bei den ordentlichen Mitgliedern, über den WLSB.
§ 8
Organe
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand
der Ausschuss
der Jugendausschuss
Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgaben separate Ausschüsse gebildet werden.
§ 9
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
Stellvertretenden Vorsitzenden, durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Berglen unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind,
einzuberufen.
3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahmen des Jahresberichtes des
Vorstands und des
Kassenberichtes,
- Entgegennahmen der Berichte der Kassenprüfer,
- Entgegennahmen der Berichte der Abteilungen,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des Vorstandes,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Wahl der Ausschussmitglieder
- Festsetzung der Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß §6 +6a
- der Vereinsatzung,
- Beratung und Beschlussfassung über gemäß nachfolgender Ziffer 4
eingegangener bzw. vorliegender Anträge,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand, Ausschuss und jedem
stimmberechtigten Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor
der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen. Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins können nicht als dringlich festgestellt werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern die 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
5. Über den Ablauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
zu führen und vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.
6. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung
( einschließlich Wahlen ) ist die Geschäftsordnung, die vom Ausschuss zu beschließen ist, maßgeblich.
7. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn
- es das Interesse des Vereins erfordert,
- die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.
§ 10
Vorstand
1. Den Vorstand bilden
der 1. Vorsitzende,
der 2. Vorsitzende,
der Finanzvorstand,
der Schriftführer,
der Vorstand Gesundheits- /Breitensport,
der Vorstand Fußball,
der Vorstand Tennis,
der Vorsitzende der Vereinsjugend
2. Personalunion
zwischen den einzelnen Vorstandsämtern nach Absatz (1) ist - mit Ausnahme des
Vorsitzenden der Vereinsjugend - zulässig, der Vorstand muss jedoch mindestens
aus fünf Personen bestehen.
Die Vertretung der Vorstände untereinander wird von diesem nach der
Mitgliederversammlung festgelegt.
3. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden der Vereinsjugend.
4. Der Verein wird im Außenverhältnis durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
5. Im Innenverhältnis wird die Außenvertretung stets durch den 1. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied wahrgenommen. Im Innenverhältnis gilt für den Vorstand, dass der 1. Vorsitzende durch ein anderes Vorstandsmitglied bei der Vertretung des Vereins im Außenverhältnis nur dann vertreten werden kann, wenn der 1. Vorsitzende während der Amtsperiode zurückgetreten oder aus anderen Gründen an der Wahrnehmung verhindert ist.
6. Die Vertretungsbefugnis des Vorstands ist im Außenverhältnis wie folgt beschränkt:
- für die Aufnahme von Darlehen über € 50.000,00
- für den Erwerb oder Verkauf von Grundstücken im Eigentum des Vereins und
- für die Bestellung von Grundpfandrechten zu Lasten des Grundeigentums des Vereins
bedarf der Vorstand nach § 26 BGB der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
7.Der Vorstand
wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen
Neuwahl im Amt.
Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Finanzvorstand werden jährlich
versetzt gewählt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur
nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
8.Der Vorstand
leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der Ordnungen, wie
es der Vereinszweck zur Förderung der Mitglieder und damit der
Vereinsinteressen erfordert.
Der Vorstand regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgaben- und
Verantwortungsbereiche seiner Mitglieder selbst und gibt sich einen
Geschäftsverteilungsplan.
Er kann dabei von einer Geschäftsstelle unterstützt werden.
9.Der Vorstand
fasst in Vorstandsitzungen seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist.
§ 11
Ausschuss
1 Der Ausschuss besteht aus:
- den Mitgliedern des Vorstandes,
- den Abteilungsleitern Gesundheits- / Breitensport, Fußball, Tennis,,
- den Jugendleitern Gesundheits- / Breitensport, Fußball, Tennis,
- aus 13 in der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern.
Diese Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung jährlich versetzt auf die
Dauer von 3 Jahren gewählt.
2. 4 Ausschusssitzungen pro Jahr sind mindestens durchzuführen.
3. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die seines Vertreters.
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
4. Dem Ausschuss obliegt insbesondere
- die Beschlussfassung über Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren,
- die Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
- die Beschlussfassung über die Ordnung des Vereins,
- die Beschlussfassung über die Gründung von Abteilungen,
- die Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen,
- die Beschlussfassung über Berufungen gegen Ausschluss -Beschlüsse des Vorstandes,
- die Beschlussfassung in Haushaltsangelegenheiten,
- die Unterstützung und Beratung des Vorstandes bei der Ausführung der laufenden Geschäfte,
- die Förderung der Verständigung und Zusammenarbeit der einzelnen Abteilungen,
- die Einhaltung der Finanzordnung.
§ 12
Jugendausschuss
1. Der Jugendausschuss besteht aus :
- den Abteilungsjugendleitern
- den Abteilungsjugendsprechern.
2. Der Jugendausschuss hat die Angelegenheiten der Jugendarbeit zu beraten und Anregungen, Vorschläge und Anträge im Ausschuss einzubringen. Der Ausschuss kann dem Jugendausschuss einzelne Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung übertragen. Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgabe im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung.
3. Der Jugendausschuss achtet mit auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nach dem Jugendschutzgesetz.
§ 13
Vergütungen für Vereinstätigkeiten
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeit entgeltlich auf Grundlage eines Dienst-/ Arbeitsvertrags oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26a EStG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der
Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
Der Ausschuss muss unterrichtet werden.
4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.
Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören Kosten für Weiterbildung, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
7. Der Anspruch auf Aufwandsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 1 Monat nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
8. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen für die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden
9. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Ausschuss erlassen und geändert wird.
§ 14
Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrenordnung geben, die vom Ausschuss zu beschließen sind. Weitere Vereinsordnungen können vom Ausschuss beschlossen werden. Die Jugendordnung wird vom Ausschuss bestätigt.
§ 15
Haftung
1. Die Haftung aller Organmitglieder des Vereins und seiner Abteilungen, der besonderen Vertreter nach § 30 BGB oder der mit der Vertretung des Vereins beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
2. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendung zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
§ 16
Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Ausschusses gegründet.
2.
Die Abteilungen
werden jeweils durch einen Abteilungsleiter und weitere Mitarbeiter, denen
feste Aufgaben übertragen sind, geleitet.
Zur Unterstützung der Abteilungen können Abteilungsausschüsse gebildet werden.
Sie fassen Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit.
3. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung auf 2 Jahre gewählt.
4.
Sofern
Abteilungen mit Zustimmung des Vorstandes eigene Kassen führen, unterliegen
diese der Prüfung des Finanzvorstands.
Die Abteilungen verwalten in diesem Fall die ihnen durch den Haushaltsplan zufließenden Mittel sowie die eigenen
Einnahmen selbständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsgemäße
Zwecke im Rahmen der Haushaltspläne eingehen. Die Kassenführung kann jederzeit
vom Vorstand geprüft werden.
Die Abteilung hat für das bevorstehende Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf-
zustellen und diesen dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.
5. Abteilungsleiter dürfen keine Dauerschuldverhältnisse und keine rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen eingehen, welche über dem in der Finanzordnung festgelegten Betrag liegen.
6.
Das Vermögen
der Abteilungen ist Eigentum des Vereins. Alle Einnahmen und Ausgaben der
Abteilungen sind ordnungsgemäß zu verbuchen.
Diese sind aus steuerrechtlichen Gründen der Hauptkasse pro Quartal / oder zum
Jahresabschluss vorzulegen und im Jahresabschluss zu berücksichtigen.
7. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben, die von den Abteilungsversammlungen zu beschließen ist. Sie ist dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.
§ 17
Strafbestimmungen
1 Gegen Mitglieder, die sich eines unsportlichen Verhaltens, Schädigung des Ansehens des Vereins oder eines sonstigen sportwidrigen Verhaltens,
Sportbetrug (durch den Besitz und die Verwendung von Dopingmittel) schuldig gemacht haben, können durch den Vorstand Strafmaßnahmen ausgesprochen werden.
Diese sind:
- Ausübung des Hausrechts,
- Verweis,
- zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und Veranstaltungen des Vereins,
- Vereinsausschluss
- Schadenersatz,
2. Die mit der vereinsinternen Strafe belegten Mitglieder haben das Recht, binnen
4 Wochen, gerechnet vom Tage der Zustellung des Urteils, Einspruch gegen die
ausgesprochene Vereinsstrafe beim Ausschuss einzulegen, der mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig entscheidet.
§ 18
Kassenprüfer
1.Die
Mitgliederversammlung wählt aus den stimmberechtigten Mitgliedern
zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Ausschuss angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer überprüfen die Ordnungsgemäßigkeit der Buchführung und die Vollständigkeit der Belege des Vereins, die Kassenführung der Abteilungen sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
3.Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand schriftlich berichten.
4.Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Finanzvorstandes.
§ 19
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wurde.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder,
von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich
gefordert wurde.
3. Die Auflösung des Vereins kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren,
die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Berglen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere zur Förderung der Leibeserziehung der Schuljugend.
§ 20
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 12.März 2010 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 16. März 1996. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Berglen, den 12.März 2010
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender