SSV SteinachReichenbach e.V.
Tennisabteilung
Abteilungsordnung
der Tennisabteilung im SSV Steinach-Reichenbach e.V.
als Ergänzung der Vereinssatzung vom 16.03.1996.
§1 Rechtsstellung der Abteilung
§2 Zweck der Abteilung
§3 Mitgliedschaft
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
§6 Beiträge und Gebühren
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§8 Die Organe der Abteilung
§9 Die Abteilungsversammlung
§10 Der Ausschuß
§11 Ordnungsrecht
§12 Die Kassenprüfung
§13 Auflösung der Abteilung
§14 Inkrafttreten
§1 Rechtsstellung der Abteilung
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Die Tennisabteilung ist dem SSV Steinach/Reichenbach als Abteilung angegliedert. Für ihre Mitglieder hat neben dieser Ordnung die Satzung des Hauptvereins volle Gültigkeit.
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Die Abteilung ist Mitglied des Württembergischen Tennisbundes (WTB) sowie - im Hauptverein - Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Die Abteilung und ihre Mitglieder anerkennen die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WTB.
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Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck der Abteilung
Die Aufgabe der Abteilung ist es, den Tennissport zu fördern. Dies beinhaltet die Pflege des Breiten- und Wettkampfsportes sowie insbesondere die Förderung der Jugend.
§3 Mitgliedschaft
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Die Abteilung besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern.
- außerordentlichen Mitgliedern
- Mitgliedern mit Sonderstatus -
Der Sonderstatus ergibt sich aus der ab Saison 1997 möglichen Bildung von Spielgemeinschaften zur Teilnahme am Wettkampfbetrieb des WTB.
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Ordentliche Mitglieder anderer Vereine, mit denen eine Spielgemeinschaft eingegangen wird, erhalten eine mit ihrer Teilnahme in der Wettkampfmannschaft zeitlich gekoppelte Abteilungsmitgliedschaft mit eingeschränkten Rechten und Pflichten.
- Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei
- Es entsteht keine Verpflichtung zu Arbeitsstunden
- Die Nutzungberechtigung der Platzanlage beschränkt sich auf die
Teilnahme am Training der jeweiligen Mannschaft sowie auf Spiel im
Kreis der Mannschaftsmitglieder.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
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Die Aufnahme als Mitglied in die Tennisabteilung ist schriftlich beim Abteilungsleiter der Abteilung zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag beschließt der Ausschuß mit einfacher Mehrheit endgültig und unanfechtbar.
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Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Ausschuß, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
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Der Austritt aus der Abteilung ist nur zum Jahresende zulässig. Er ist dem Abteilungsleiter spätestens bis 1. Dezember schriftlich mitzuteilen.
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Auf Antrag kann der Ausschluß eines Mitgliedes durch den Ausschuß der Abteilung mit zwei Drittel Mehrheit beschlossen werden, wenn das Mitglied
- die Bestimmungen der Abteilungsordnungen verletzt
- die Anordnungen oder Beschlüsse der Abteilungsorgane nicht befolgt
- mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Abteilung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. -
Vor der Entscheidung über den Ausschluß hat der Ausschuß dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschlußbeschluß steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht an die Abteilungsversammlung zu.
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Bis zur Beschlußfassung der Abteilungsversammlung ist dem ausgeschlossenen Mitglied die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen der Abteilung und das Betreten der Platzanlage untersagt.
§6 Beiträge und Gebühren
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Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeitrag und Spielgebühren für Gastspieler werden von der Abteilungsversammlung, Sonderumlagen auch in einer außerordentlichen Abteilungsversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen und in der Gebührenordnung festgehalten.
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Der Ausschuß kann in Einzelfällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Sonderumlagen stunden oder erlassen.
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Die Beiträge sind spätestens zum 1.3. des laufenden Jahres, die Aufnahmegebühren spätestens 2 Monate nach Eintritt zu entrichten.
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Durch die Abteilungsversammmlung können auch sonstige Dienstleistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.
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Einzelheiten regelt die Gebührenordnung der Abteilung.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Die Mitglieder der Abteilung haben das Recht, die Einrichtungen der Abteilung zu benutzen und an den Veranstaltungen der Abteilung teilzunehmen.
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Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung in der Abteilung durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Abteilungsversammlungen mitzuwirken.
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Für die Mitglieder sind diese sowie weitere Ordnungen der Abteilung sowie die Beschlüsse der Abteilungsorgane verbindlich. Die Mitglieder verpflichten sich, die Abteilungsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck der Abteilung entgegensteht.
§8 Die Organe der Abteilung
Die Organe der Abteilung sind
- die Abteilungsversammlung
- der Ausschuss
§9 Die Abteilungsversammlung
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Die Abteilungsversammlung bestimmt die grundsätzlichen Richtlinien der Abteilungsarbeit.
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Die Abteilungsversammlung findet einmal jährlich zu Beginn des Jahres vor der Abteilungsversammlung des Hauptvereins statt.
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Die Abteilungsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Berichte des Ausschusses
- Entlastung des Ausschusses
- Wahl der Ausschußmitglieder und des Abteilungsleiters
- Festlegung von Gebühren, Beiträgen, Umlagen und Dienstleistungspflichten
- Beratung und Beschlußfassung über vorliegende Anträge
- Beschlußfassung über Änderungen der Abteilungsordnung und Auflösung der Abteilung. -
Die Abteilungsversammlung der Abteilung wird vom Abteilungsleiter oder bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und des Ortes sowie des Zeitpunktes der Abteilungsversammlung. Die Ein-berufung muß mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Abteilungs-versammlung erfolgen. Anträge für die Abteilungsversammlung sind spätestens fünf Tage vor der Abteilungsversammlung beim Abteilungs-leiter schriftlich einzureichen.
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Jede Abteilungsversammlung, die ordnungsgemäß einberufen wurde, ist beschlußfähig. In der Abteilungsversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Bei Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
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Die Abstimmung erfolgt i der Regel öffentlich. Auf Antrag wird geheim abgestimmt.
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Der Abteilungsleiter kann jederzeit eine außerordentliche Abteilungs-versammlung einberufen. Die Einberufung hat ebenfalls zu erfolgen, wenn sie von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Abteilung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich gefordert wird.
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Über Beschlüsse der Abteilungsversammlung führt der Schriftführer der Abteilung Protokoll, welches vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet wird.
§10 Der Ausschuß
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Den Ausschuß bilden der
- Vorstand Tennis im Hauptverein
- Abteilungsleiter
- stellvertretende Abteilungsleiter
- Kassenwart (Führung der Kasse)
- Schriftführer (Protokollführer und Pressewart)
- Sportwart (zuständig für den Spielbetrieb)
- techn. Sportwart (zuständig für die Platzanlage)
- Jugendwart (zuständig für den Spielbetrieb der Jugendlichen)
- Vergnügungswart (zuständig für gesellschaftliche Veranstaltungen der Abteilung)
- Jugendvertreter -
Einzelne Funktionen können auch von zwei Personen wahrgenommen werden. Ämterkumulation ist möglich. Der Ausschuß besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
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Der Ausschuß wird in der ordentlichen Abteilungsversammlung auf zwei Jahre gewählt. Ausgenommen hiervon ist der Vorstand Tennis, der von der Mitgliederversammlung des Hauptvereines gemäß dessen Satzung gewählt wird. Die Amtszeit beginnt mit der Wahl und endet mit der Neuwahl des jeweiligen Nachfolgers. Abteilungsleiter und Stellvertreter werden rollierend um ein Jahr versetzt gewählt. Der Jugendvertreter wird für zwei Jahre von der Jugendversammlung, zu der der Jugendwart einlädt, gewählt.
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Der Ausschuß erledigt alle laufenden Abteilungsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Abteilungsvermögens. Ihm obliegen alle Aufgaben in der Abteilung , sofern sie nicht ausdrücklich durch diese Ordnung der Abteilungsversammlung oder dem Abteilungs-leiter allein übertragen sind.
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Der Ausschuß kann einzelne Aufgaben auf einzelne Ausschußmitglieder oder Mitglieder der Abteilung übertragen.
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Der Ausschuß kann der Abteilung zur Durchführung dieser Ordnung weitere Ordnungen geben. Hierzu gehören insbesondere die
- Gebührenordnung
- Spiel- und Platzordnung
- Hausordnung
- Ranglistenordnung. -
Der Ausschuß tritt auf Einladung des Abteilungsleiters als Vorsitzendem des Ausschusses oder - bei dessen Verhinderung - des Stellvertreters zusammen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Zur rechtswirksamen Beschlußfassung genügt die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Ausschußmitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
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Scheidet ein Ausschußmitglied vor Ende der ordentlichen Amtszeit aus, so kann durch Beschluss des Ausschusses dessen Aufgabenbereich bis zur nächsten Abteilungsversammlung einem anderen Ausschußmitglied übertragen werden. Die Einberufung einer außerordentlichen Abteilungsversammlung zur Zuwahl hat zu erfolgen, wenn durch das Ausscheiden die Zahl der Ausschußmitglieder unter fünf sinkt.
§11 Ordnungsrecht
Der Ausschuß kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen sämtliche Mitglieder der Abteilung verhängen, wenn sie gegen diese oder weitere Ordnungen der Abteilung verstoßen oder wenn sie das Ansehen oder das Vermögen der Abteilung schädigen:
- Verweis
- zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an
Veranstaltungen der Abteilung.
- Ausschluß gemäß §5 Ziffer 3 dieser Ordnung.
§12 Die Kassenprüfung
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Die Kassenprüfung der Abteilungskasse findet gemeinsam mit der Prüfung der Hauptkasse des Vereins statt.
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Bei ordnungsgemäßer Kassenführung beantragt die Kassenprüfer die Entlastung.
§13 Auflösung der Abteilung
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Über die Auflösung der Abteilung kann nur in einer Abteilungs-versammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlußfassung über die Abteilungsauflösung den Mitgliedern angekündigt worden ist.
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Die Auflösung der Abteilung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung erfolgt namentlich.
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Für den Fall der Auflösung der Abteilung übernimmt der Hauptverein die Geschäfte der Abteilung zur Abwicklung.
§14 Inkrafttreten
Diese Ordnung wurde auf der Abteilungsversammlung der Abteilung am 21.02.97 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 27.06.86.
Sie tritt nach Genehmigung durch den Vorstand des Hauptvereins in Kraft.
Berglen, den 05.10.96